­

Jobben im Studium als Werkstudent

Eine Tätigkeit als Werkstudentin oder Werkstudent bietet nicht nur eine sehr gute Möglichkeit intensive Praxiserfahrung zu sammeln und sich beim Arbeitgeber für eine spätere Vollzeitstelle zu empfehlen, eine solche Tätigkeit kann auch einen substantiellen Beitrag zur Studienfinanzierung leisten. Denn Werkstudentinnen und -studenten werden in der IT-Branche meist deutlich besser bezahlt als es in klassischen Studentenjobs üblich ist.

Einen Punkt gilt es allerdings zu bedenken, bevor man sich als Werkstudentin oder Werkstudent bewirbt: die Unternehmen erwarten von Werkstudenten einen substantiellen Beitrag zum Unternehmenserfolg. Man arbeitet also richtig im Unternehmen mit. Das bedeutet zum einen, dass man häufig anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausführt und zum anderen, dass man einiges an Zeit investieren muss. Tätigkeiten mit weniger als 10 Wochenstunden sind selten zu finden, schon eher muss man damit rechnen, dass der Arbeitgeber einen 15 bis 20 Stunden in der Woche im Betrieb haben möchte. Denn bei geringer Wochenarbeitszeit leidet oft die Produktivität, weil man zu wenig in die betrieblichen Prozesse eingebunden ist und der administrative Aufwand für den Betrieb relativ hoch ist. Man sollte sich also sicher sein, dass man den zeitlichen Aufwand für die Werkstudententätigkeit mit dem Aufwand für das Studium wirklich vereinbaren kann. Übervorsichtig muss man aber nicht sein, in Klausurenzeiten wird sich der Arbeitgeber in der Regel kulant zeigen und bei rechtzeitiger Absprache die Arbeitszeit reduzieren.

Angebote der Mitgliedsunternehmen für Werkstudententätigkeiten.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Tätigkeit als Werkstudentin oder Werkstudent ist sozialversicherungsrechtlich priviligiert. Neben der Immatrikulation an einer Hochschule ist für den Status als Werkstudent maßgeblich, dass das Studium im Vordergrund steht. Man darf daher in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Für die vorlesungsfreie Zeit gibt es keine besondere Beschränkung. Dafür ist man als Werkstudent nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Arbeitnehmer muss man nur in die Rentenverischerung einbezahlen (der Arbeitgeber zahlt außerdem die Unfallversicherung). Eine Krankenversicherung benötigt man aber dennoch und muss entweder über die Familienversicherung, über die studentische Krankenversicherung, eine private Krankenversicherung oder die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Als Werkstudent ist man ein regulärer Arbeitnehmer. In der Regel bekommt man einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) besteht zwar grundsätzlich, ist aber unüblich, da die sozialversicherungsrechtliche Priviligierung in diesem Fall entfällt. Arbeitsrechtlich gelten die gleichen Bestimmungen wie für normale Arbeitnehmer (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.).

Einkommenssteuerrechtlich wird man ebenfalls wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt. Bei hohen Wochenarbeitszeiten und/oder gutem Stundenlohn ist es möglich, dass man ein Einkommen von mehr als 9.354 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag 8.354 Euro + Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 Euro, Stand 2015) erziehlt, und für das Einkommen jenseits der Grenze Steuern zahlen muss. Die Belastung wird aber in der Regel gering sein und ist von den persönlichen Umständen abhängig. Die Kosten für ein Erststudium können außerdem als Sonderausgaben abgesetzt werden.

BAföG-Empfänger sollten dringend auf die Freibeträge beim BAföG aufpassen, die man leicht überschreiten kann, so dass man seinen Anspruch teilweise oder ganz verliert.

Die Hinzuverdienstgrenze beim Kindergeld ist entfallen. Grundsätzlich ist eine Werkstudententätigkeit unabhängig von der Höhe der Bezüge mit einem Anspruch auf Kindergeld vereinbar. Allerdings darf es sich nicht um eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit handelt. Maßgeblich sind eine ernsthafte Vorbereitung auf das Berufsziel im Studium und eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Detailierte Informationen bietet die Arbeitsagentur als zuständige staatliche Stelle.

Die individuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sollte man vorab klären, und mit dem Betrieb abstimmen. Um unangenehme Folgen wie hohe Rückforderungen zu vermeiden, sollte man gemeinsam auf die Einhaltung der Reglen achten.